Verkehrspolizeiliche Anordnungen

Baselstrasse / Blauenweg / Gempenweg / Flühbergweg / Fürstensteinstrasse / Lebernring / Lebernweg

Der Gemeinderat Ettingen hat an der Sitzung vom 29. Juni 2026 beschlossen, die Signalisationsschilder Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» an nachfolgenden Örtlichkeiten wieder zu montieren. Der Einbahnverkehr in der Baselstrasse ab Aeschstrasse bis Gempenweg wird als temporäre Massnahme für ein Jahr umgesetzt.

Baselstrasse, ab Einmündung Aeschstrasse bis Einmündung Gempenweg
Massnahme:
Einfahrt Verbot (Signal 2.02) ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder (Symbol «Fahrrad»), Fahrrichtung Gempenweg
Einbahnstrasse (Signal 4.08.1) mit Gegenverkehr von Fahrrädern und Motorfahrräder (Symbol «Fahrrad») (temporäre Versuchsmassnahme für ein Jahr)

Blauenweg, ab Einmündung Aeschstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Gempenweg, ab Einmündung Hauptstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Flühbergweg, ab Einmündung Therwilerstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Fürstensteinstrasse, ab Einmündung Aeschstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Lebernring, ab Einmündung Aeschstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Lebernweg, ab Einmündung Aeschstrasse
Massnahme:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnungen kann gemäss §§ 172 ff. des Gemeindegesetzes (SGS 180) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (SGS 175) innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Anordnung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.

Gemeindeverwaltung, Abteilung Bau

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