Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP)

Planvorlage der Baselland Transport AG betreffend Gesamterneuerung Leimental Los1; Abschnitt Hüslimatt, Oberwil - Bahnübergang Flühbergweg, Ettingen

Gemeinde/n
Ettingen, Therwil, Oberwil

Gesuchstellerin
Baselland Transport AG

Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet als Teil der Gesamterneuerung der Tramlinie 10/17 (3 Lose) im Wesentlichen die Erneuerung des Streckenabschnitts zwischen Ettingen, Bahnübergang Flühbergweg bis Oberwil, Depoteinfahrt Hüslimatt, die Anpassung der Haltestellen Känelmatt, Therwil Zentrum und Hüslimatt sowie die bauliche Vorbereitung für die Einführung des S-Trams 17.
Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 9.11.2026 bis 8.12.2026 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung Oberwil, Gemeindeverwaltung Therwil und Gemeindeverwaltung Ettingen.
Nach Vereinbarung: Bau- und Umweltschutzdirektion BL, Amt für Raumplanung, öffentlicher Verkehr, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal (061 552 55 45).

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

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